§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen “DCAB – Deutsches Expertennetzwerk HIV/Hepatitis e. V.“. Die Abkürzung lautet „DCAB“.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens. Er soll die medizinische Versorgung von HIV- und/oder Hepatitis-positiven Menschen in der Bundesrepublik Deutschland verbessern. Der Vereinzweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

(a) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit HIV/Aids und/oder Hepatitis zur eigenen Interessensvertretung sowie solidarischer Mitstreiter/innen.

(b)  In dieser Eigenschaft begleitet der Verein gesundheitspolitische Entwicklungen auf bundesdeutscher Ebene und steht Organisationen und Einrichtungen, die sich mit HIV beschäftigen, Regierungsorganisationen sowie der pharmazeutischen Industrie auf nationaler Ebene als Ansprechpartner zur Verfügung.

Der Verein darf von den pharmazeutischen Firmen unterstützt werden, jedoch darf dies zu keiner parteilichen Einflussnahme führen. Zuwendungen werden im Jahresbericht und auf der Website transparent gemacht.

(c) Der Verein vernetzt sich innerhalb der europäischen Selbstvertretungen mit gleichen Zielen und mit nationalen Selbstvertretungen HIV/Hepatitis-Positiver zu anderen HIV/Hepatitis-bezogenen Themen. Wo es sinnvoll erscheint, soll er sich mit Selbstvertretungen anderer Erkrankungen wie z.B. Sexuell übertragbaren Erkrankungen vernetzen.

(d) Der Verein versteht sich als Kooperationspartner HIV/Hepatitis-Positiver in Deutschland für das European Community Advisory Board (ECAB) und kann Mitglieder zu Treffen des ECAB entsenden.

(e) Die Arbeit des Vereins wird auf der Website www.DCAB-HIV.de transparent dargestellt.

(f) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(g) Es finden mindestens 3 Fachtreffen pro Kalenderjahr statt. Diese umfassen einen nicht offenen Teil, zu dem nur Mitglieder des Vereins zugelassen sind. In einem weiteren offenen Teil können Gäste und Kooperationspartner zugelassen werden.

(h) Der Verein nimmt an fachspezifischen Kongressen teil, um die Interessensvertretung auch innerhalb der anderen Fachgesellschaften HIV/Aids und Hepatitis zu verwirklichen.

(i) Es sollen Schulungen, Veranstaltungen und Informationen zu HIV/Aids und/oder Hepatitis angeboten werden, z.B. „Wie lese ich eine Studie?“

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder geben jährlich Auskunft über ihre eventuellen Einkünfte aus dem Bereich der pharmazeutischen Industrie, um mögliche Interessenkonflikte auszuschließen. Die Mitglieder können im Namen und auf Rechnung des Vereins Vorträge halten, allerdings bedarf es hierzu der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Vereinsmitglieder konsensual, während eines Fachtreffens des DCAB oder einer Mitgliederversammlung.

(3) Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(4)  Bei Nichtteilnahme an einer Mitgliederversammlung können Stimmen übertragen werden. Jedes anwesende Mitglied kann max. eine weitere Stimme vertreten. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(6) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und kann jederzeit  erfolgen. Die Abstimmung über einen Ausschluss erfolgt während einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3  Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

(7) Die Anzahl HIV-positiver Mitglieder muss die Anzahl HIV-negativer bzw. ungetesteter Mitglieder überwiegen.

(8) Im Fall, dass durch Kündigung der Mitgliedschaft der Anteil von HIV-negativen bzw. ungetesteten Mitgliedern überwiegt, besteht ein Aufnahmestopp für HIV-negative bzw. ungetestete Personen bis das Personenverhältnis wieder satzungsgemäß erreicht ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(2a) Die Mitgliederversammlung kann als digitale Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Vereinsmitglieder können an der Mitgliederversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift versendet wurde. Bei dieser Anschrift kann es sich auch um eine E-Mailadresse handeln.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich vom Vorstand verlangt, ebenso wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, es sei denn, es ist in der Vereinssatzung anders angegeben.

(6) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins  bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung

(a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

(b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

(c) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtsperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich einmal um ein Mitglied zu ergänzen. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieds endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes; hiervon sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal 5 Mitgliedern; jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt  im Sinne von § 26 BGB.

(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(4) Die Kassenführung ist Bestandteil des Vorstandsamtes

(5) Er fasst Beschlüsse einstimmig, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(6) Bei Stimmgleichheit des Vorstandes muss die Entscheidung durch die Mitglieder durch einfachen Mehrheitsentschluss erfolgen. Dies kann auch auf schriftlichem bzw. elektronischem Weg geschehen. Der Entscheidungszeitraum muss durch eine Fristsetzung gekennzeichnet sein. Nicht abgegebene Stimmen werden nicht mit gewertet.

(7) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes erhalten eine jährliche Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal des derzeitig geltenden Steuerfreibetrags. Der Höchstbetrag sollte nur ausgeschöpft werden, wenn es die finanziellen Mittel des Vereins zulassen. Auch kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bzw. Vorstand und/oder Personal angestellt werden. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei RevisorInnen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

(2) Die Wahl der RevisorInnen erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.      

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Projekt Information e. V., Lietzenburger Straße 7, 10789 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wer wir sind

Erfahren Sie mehr über uns, sowie unsere Aufgabenbereiche und unsere Ziele.

Finanzierung

Hier erfahren Sie alles über unsere Finanzierung und wie Sie spenden können.